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Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge
Die Frist ist der Zeitraum zwischen zwei Vorsorgeterminen oder zwischen zwei Angeboten für eine arbeitsmedizinische Vorsorge. Die arbeitsmedizinischen Regeln zu diesem Thema werden in dem PDF, welches wir als Download anbieten, erläutert.
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Erforderliche Auskünfte / Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse
Diese arbeitsmedizinische Regel gilt für arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge) nach der ArbMedVV. Sie konkretisiert die Informationen, die der Arbeitgeber dem Arzt oder der Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV erteilen muss sowie die Kenntnisse, die sich der Arzt oder Ärztin verschaffen muss.
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Arbeitsmedizinische Prävention
Diese arbeitsmedizinische Regel (AMR) konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.
Unsere Dienstleistungen sind: